Unsere Kindergärten sind

ab Montag 16.03.2020  geschlossen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung:

  • KiGa Mariae Himmelfahrt – Tel.: 0 88 61 / 89 35
  • KiGa St. Johannes – Tel.: 0 88 61 / 45 23
  • KiGa St. Franziskus – Tel.: 0 88 61 / 205 50

 

Ausnahme vom Betretungsverbot:

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte inBereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist weiter, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Ausnahme vom Betretungsverbot, da dann der andere Elternteil die Betreuung übernehmen muss. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zur genannten Gruppe gehört.

Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
  • das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und
  • das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (die Liste der Risikogebiete ist tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen.

Die Erziehungsberechtigten dürfen – abgesehen von den dargestellten Ausnahmen – ihre Kinder nicht in die Einrichtung bringen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung (bitte anklicken zum Öffnen)